Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz

BNatSchG

§ 60 Haftung

Stand: 10.06.2019

Bund42 Entscheidungen

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

§ 59 § 61